Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

F&S solar service GmbH

 

I. – Allgemeine Bedingungen

 

1. Geltungsbereich

1.1 Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp gemäß Ziffer I. 2 und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen der F&S solar service GmbH (im Folgenden „F&S“ genannt) oder einem mit der F&S verbundenen Unternehmen mit ihren Kunden.

 

1.2 Kunde i.S.d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtliche Sondervermögen.

 

Verbraucher i.S.d. AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

 

Unternehmer i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und diese in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 

Hierzu zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtliche Sondervermögen.

 

1.3 Gegenüber Unternehmern gelten diese Bedingungen ohne weiteren Hinweis auch für alle zukünftigen Verträge.

 

1.4 Für den Fall, dass der Kunde eigene AGB hat, werden diese nicht Vertragsinhalt, es sei denn, F&S stimmt ihrer Einbeziehung schriftlich zu. 

Die vorbehaltlose Durchführung des Vertrages gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung der AGB des Kunden. 

Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung dieser widerspricht. Auf diese Folge wird F&S bei der Bekanntgabe besonders hinweisen

 

1.5 Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für ihre Wirksamkeit ist jedoch ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung durch F&S maßgebend.

 

2. Vertragstypen

Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen F&S und dem Kunden. 

 

Dabei gelten die allgemeinen Bestimmung nach Ziffern I. und VI. dieser AGB für alle mit 

F&S geschlossenen Vertragstypen.

 

Darüber hinaus bestehen innerhalb dieser AGB besondere Bestimmungen für folgende Vertragstypen:

 

a) Kaufverträge nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in Ziffer II. dieser AGB; 

soweit dabei die gekauften Photovoltaikanlagen auch durch F&S oder von F&S beauftragte Dritte montiert werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen gemäß  Ziffer III. dieser AGB

 

b) Werkverträge nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in Ziffer III. dieser AGB

 

c) Planungsleistungen für PV-Dach- oder Freiflächen nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer IV. dieser AGB

 

d) Kauf eines Photovoltaikprojektes inklusive eventueller Vorstellung einer Fläche/eines Pachtdaches, der rechtlichen Sicherung der Pacht für den vertraglich festgeschriebenen Zeitraum, Planung und Installation der Photovoltaikanlage nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffern II., III., IV. und V. dieser AGB.

 

3. Vertragsschluss

3.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

 

3.2 An individuell erarbeitete verbindliche Angebote ist F&S längstens zwei Wochen gebunden. 

 

3.3 Ein Vertragsschluss kommt bei Angebot durch den Kunden, an das er ebenfalls zwei Wochen gebunden ist, erst mit schriftlicher Annahme durch F&S durch Übersendung einer Auftragsbestätigung zustande.

 

3.4 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält F&S sich seine  Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit schriftlichen Einwilligung durch F&S an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob F&S diese als vertraulich gekennzeichnet hat.

Bei Irrtümern in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Angeboten, Rechnungen und sonstigen Erklärungen ist F&S berechtigt, Richtigstellung und gegebenenfalls Nachbelastung und/oder Gutschrift ohne vorherige Benachrichtigung vorzunehmen.

 

4. Rechnungen, Zahlungen

4.1 F&S stellt dem Kunden über die Leistung eine Rechnung aus, die die jeweils zur Zeit der Rechnungsstellung gültige Umsatzsteuer ausweist.

 

4.2 Zahlungen sind in vollem Umfang bei Entgegennahme der Leistung fällig und ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. 

Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. 

Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und nur, soweit dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

 

4.3 Im Falle des Zahlungsverzuges eines Kunden, der Unternehmer ist, ist F&S dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. 

 

Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist. 

 

Im Falle des Zahlungsverzuges eines Kunden, der Verbraucher ist, ist F&S berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. 

 

F&S ist berechtigt, höhere Verzugszinsen zu verlangen, soweit deren Höhe nachgewiesen ist.

 

4.4 Zahlungen des Kunden werden zunächst auf die Verzugszinsen, dann auf die Kosten und dann auf die fälligen Forderungen verrechnet. 

 

4.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist F&S berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden aus allen Verträgen fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.

 

5. Eigentumsvorbehalt und Sicherung

5.1 Allgemeine Regelungen

5.1.1 Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Ansprüche durch den Kunden bleiben die gelieferten Gegenstände Eigentum von F&S.

5.1.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, getrennt vom Eigentum des Kunden und Dritter aufzubewahren und ordnungsgemäß zu lagern. Die Aufbewahrung und Lagerung erfolgt für F&S unentgeltlich.

Ein Schadensfall ist F&S unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Kunde die Vorbehaltsware versichert, werden F&S hiermit die Forderungen  aus dem Versicherungsvertrag bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden abgetreten.

 

5.1.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände untersagt. 

Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde den Dritten auf das Eigentum der F&S hinzuweisen und F&S unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

5.1.4 Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von F&S nicht berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs umzubilden und/oder zu verarbeiten. 

Im Falle der Verarbeitung und/oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt dies im Namen und für F&S, jedoch ohne dass F&S hieraus Verpflichtungen entstehen.

Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, F&S nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt F&S das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vor­behaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. 

Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vor­behaltsware.

Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, F&S nicht gehörenden Sachen erwirbt F&S Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. 

Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und F &S sich einig, dass der Kunde F &S anteilsmäßig Miteigentum an der Sache überträgt; die Übertragung nimmt F&S hiermit an. 

Das so zugunsten F&S entstandene Allein- oder Miteigentum an der Sache verwahrt der Kunde unentgeltlich für F&S. 

 

5.1.5 Bei Pflichtverletzungen, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden, ist F&S berechtigt, die Vorbehaltsware nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist zurückzunehmen, hierzu das Grundstück des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware zur Tilgung der gesicherten Forderungen zu verwerten oder die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. 

Nimmt F&S die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet F&S die Vorbehaltsware, ist dies ebenfalls ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den F&S vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen. 

 

5.1.6 Im Fall des 5.1.5 ist der Kunde verpflichtet, F&S die bereits gezogenen Nutzungen in Form der Einspeisevergütung zu erstatten.

 

5.1.7 Auf Verlangen hat der Kunde F&S nach deren Wahl eine ausreichende Sicherheit zu stellen oder Vorauszahlungen zu erbringen.

 

5.2 Ergänzende Regelungen für Unternehmer

5.2.1 Der Unternehmer tritt schon mit Abschluss des Vertrages zwischen ihm und F&S die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an F&S ab. F&S nimmt die Abtretung an.

Der Unternehmer wird ermächtigt, die an F&S abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs für eigene Rechnung und in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit frei widerrufen werden, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Widerruft F&S diese Ermächtigung, hat der Unternehmer F&S auf Verlangen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zumachen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

5.2.2 F&S verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Unternehmers insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

6. Liefer- und Montagefristen und Verzug

6.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Laufzeit vereinbarter verbindlicher Lieferfristen beginnt mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auf­tragserteilung, nicht jedoch bevor der Kunde allen etwaigen zur Ausführung des Auftrags notwendigen eigenen Veranlassungen (z.B. Beibringung von Unterlagen u.ä.) ordnungsgemäß und vollständig nachgekommen ist.

 

6.2 F&S ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

 

6.3 F&S kann Abschlagszahlungen verlangen und die Fortführung der Arbeiten von deren Ausgleich abhängig machen.

 

6.4 Für Lieferverzug haftet F&S nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von F&S zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Erforderlich für den Eintritt eines Lieferverzugs ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden.

In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von F&S für den Schadensersatz neben der Leistung und den Schadensersatz statt der Leistung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. 

Dies gilt nicht, sofern wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.

 

6.5 Soweit und solange hindernde Umstände eintreten, welche F&S oder von F&S beauftragten Dritten die Erbringung der Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen, ist F&S von der Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungstermine entbunden. 

 

Hindernde Umstände in diesem Sinne sind,

  • Krieg, Aufruhr, Blockaden, Arbeitskämpfe, Aussperrung;
  • Orkane, Wirbelstürme, Erdbeben, Flutwellen;
  • Explosion und Feuer
  • Transportbehinderungen und –beschränkungen;
  • Hoheitliche Maßnahmen, insbesondere behördliche Anordnungen.

In diesem Fällen ist F&S berechtigt, die vertraglich vereinbarten Termine und Fristen für die voraussichtliche Dauer der hindernden Umstände hinauszuschieben. F&S wird den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von den hindernden Umständen und deren Auswirkung auf die Lieferung/Leistung informieren.

Beträgt der Zeitraum, in welchem die hindernden Umstände vorliegen, nicht nur eine unerhebliche Zeit, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts ist F&S verpflichtet, etwaige bereits vom Kunden empfangene Leistungen zurückzugewähren.

 

6.6 Sofern F&S die vertraglich geschuldete Leistung wegen Lieferproblemen ihrer Zulieferer nicht erbringen kann, ist sie berechtigt, qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Komponenten zu liefern. 

F&S ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren und etwaige Überzahlungen zu erstatten. 

Für den Fall der Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung ist F&S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

F&S ist in diesem Falle verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren und etwaige Überzahlungen unverzüglich zu erstatten. 

 

6.7 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von F&S innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder an der Leistung festhält.

 

6.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist F&S berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldner­verzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

 

7. Schadensersatzansprüche

7.1 F&S haftet bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen AGB nebst den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt

 

7.2 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet F&S Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen

7.2.1 bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die F&S eine Garantie übernommen hat, in voller Höhe;

 

7.2.2 bei grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, wenn der Kunde Verbraucher ist

 

7.2.3 bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte, wenn der Kunde Unternehmer ist;

 

7.2.4 bei einfacher Fahrlässigkeit nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, und nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die Pflicht verhindert werden sollte. 

Dabei gilt eine Beschränkung auf 250.000 € pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens 500.000 € aus dem jeweiligen Vertrag;

 

7.3 Für alle in Ziffer I 7.2 genannten Ansprüche gilt – außer in den Fällen unbeschränkter Haftung- eine Verjährungsfrist von einem Jahr. 

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1, 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. 

Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3, 3a und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. 

Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln aus Ziffer II. 2. dieser AGB bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt. 

Außerdem gilt die Verjährungsfrist dieses Absatzes nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Verjährungsfristen vorsieht.

 

7.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

7.5 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt vorbehalten. 

Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer I. 7.2 und 7.3 gelten nicht bei der Haftung für Leib, Leben und Körper und der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

II. – Besondere Bedingungen für Kaufverträge

 

1. Preise

1.1 Sofern nicht einzelfallbezogen anders vereinbart, gelten unsere zum Vertragsschluss aktuellen Preise zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

1.2 Preisanpassungen im Sinne einer Erhöhung sind nur dann möglich, wenn 

  • die vereinbarte Lieferzeit ohne Verschulden von F&S den Zeit­raum von 6 Wochen nach Vertragsschluss überschreitet und
  • in diesem Zeitraum eine Preiserhöhung des Zulieferers stattgefunden hat sowie
  • seitens F&S noch keine Rechnung erstellt wurde.
     

Die Preise verstehen sich ab Lager einschließlich Verladung und Verpackung, jedoch zuzüglich Fracht und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich gültiger Höhe. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

 

2. Gefahrübergang, Versand und Verpackung

2.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, zugleich Erfüllungsort, unversichert und auf Kosten des Kunden. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird F&S die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist F&S berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 

 

2.2 Unternehmer: 

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Unternehmer über, wenn der Gegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

Verzögert sich der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers, steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. 

 

2.3Verbraucher: 

Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit der Übergabe der Ware über.

 

2.4 Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehenden Bestimmungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über. 

Von F&S versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Andernfalls ist F&S berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach Wahl von F&S zu versenden oder zu lagern und sofort zu berechnen.

 

2.5 F&S nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nicht zurück; ausgenommen sind Euro-Paletten. Der Käufer übernimmt eigenverantwortlich die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungsmaterialien. 

 

3. Haftung für Sachmängel

3.1 Allgemeine Regelungen

3.1.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

 

3.1.2 Alle diejenigen Gegenstände sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

 

3.1.3 Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Sache handelt.

 

3.1.4 Es bestehen keine Mängelansprüche bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.

 

3.1.5 Regressansprüche des Kunden gegen F&S gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

3.1.6 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer I 7. Weitergehende oder andere als die in Ziffer II. 2. geregelten Ansprüche des Kunden gegen F&S und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

3.2 Regelungen für Verbraucher

3.2.1 Der Verbraucher hat die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu kontrollieren und innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist insoweit das Absenden der Mängelrügeanzeige. Dies stellt jedoch keine Ausschlussfrist für Mängelrechte dar. 

F&S haftet nicht für Fehler, deren Auftreten durch den Verbraucher verursacht wurde. Das gilt auch für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen. Bezüglich aller anderen Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung des Kaufrechts.

 

3.2.2 Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 2 Jahren vom Tag der Ablieferung der Sache an gerechnet, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend längere Fristen vor.

 

3.2.3 Der Verbraucher kann bei Vorliegen eines Mangels zunächst nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen, es sei denn, die gewählte Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) ist für F&S im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen unverhältnismäßig oder unmöglich.

 

3.2.4 Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn die Verkäuferin die Nacherfüllung verweigert, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen (Minderung).

 

3.3 Regelungen für Unternehmer

3.3.1 Unternehmer haben die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu prüfen und der Verkäuferin schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Die Rügefrist des § 377 HGB beträgt in diesem Falle 5 Werktage. Diese Frist gilt nicht für versteckte Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdeckung geltend gemacht werden. Die Rügen sind so rechtzeitig vor einer Be- und Verarbeitung mitzuteilen, dass die Verkäuferin noch Abhilfe schaffen kann. Versäumt der Unternehmer die Rüge, verliert er etwaige Gewährleistungsrechte.

 

3.3.2 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr vom Tag der Ablieferung an gerechnet. Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

 

3.3.3 Wenn der Kaufgegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang gegeben war, ist F&S nach seiner Wahl verpflichtet, unentgeltlich nachzubessern oder einen neuen Kaufgegenstand zu liefern.

 

3.3.4 Soweit eine Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen ist, hat der Unternehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

 

III. – Besondere Bedingungen für Werkverträge

1. Leistungen von F&S

1.1 F&S verpflichtet sich, die vom Kunden bereitgestellten Komponenten oder die Photovoltaik-Anlage („Werkgegenstand“) betriebsfertig zu montieren. Gegenstand des Montagevertrages sind ausschließlich Photovoltaik-Anlagen, die den Bestimmungen der VDEW-Richtlinie „Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU)“ entsprechen.

 

1.2 F&S ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen.

 

2. Einspeisung der elektrischen Energie

Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. 

F&S trifft insoweit keinerlei Verpflichtung.

 

3. Voraussetzungen für die Montageleistung

3.1 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

 

3.2 Voraussetzungen für die betriebsfertige Montage des Werkgegenstandes sind, dass die vertraglich festgelegten baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage vorliegen. 

Es obliegt dem Kunden, dafür Sorge zu tragen, dass diese baulichen Voraussetzungen vor Beginn der Montagearbeiten geschaffen und F&S nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten trägt der Kunde.

 

3.3 Soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist, gestattet der Kunde F&S und deren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zu dem Montageplatz.

 

3.4 Der Kunde sichert zu, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. 

F&S kann von dem Kunden einen entsprechenden Nachweis verlangen. 

Sollte der Kunde seinen hier aufgezählten Anzeigepflichten nicht nachkommen, ist F&S von jeglicher Haftung frei.

 

3.5 Kommt der Kunde hinsichtlich der Werkleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist F&S berechtigt, Ersatz des F&S entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über.

 

4. Abnahme

4.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage des Werkgegenstandes.

 

4.2 Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. F&S kann sich bei der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen.

 

4.3 Setzt F&S dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme und der Kunde nimmt den Werkgegenstand/die Montagearbeit nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt der Werkgegenstand/die Montagearbeit als mit Ablauf der Frist einwandfrei abgenommen. Weiter gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den Werkgegenstand in Gebrauch nimmt.

 

5. Gewährleistungsrechte

5.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

 

5.2 Der Kunde hat Mängel gegenüber F&S unverzüglich zu rügen.

 

5.3 Zeigt sich nach Abnahme ein bei Abnahme nicht erkennbarer wesentlicher Mangel an der Installation des Werkgegenstandes, ist F&S zunächst zur Nachbesserung oder Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

 

5.4 Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nacherfüllung kann der Kunde nach Setzen einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen im Verhältnis des Werts des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert des Werks herabsetzen.

 

5.5 Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, handelt 

 

5.6 Während der Gewährleistungsfrist darf der Werkgegenstand nur durch qualifizierte Fachleute gewartet und instand gehalten werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu der Anlage haben. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.

 

5.7 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer I. 7. Weitergehende oder andere als die in Ziffer III 5. geregelte Ansprüche des Kunden gegen F&S und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

 

5.8 Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren nach Abnahme des Werkgegenstandes/der Montagearbeiten.

 

IV. – Besondere Bedingungen für reine Planungsleistungen an PV-Dach- oder Freiflächen

 

1. Allgemeine Bestimmungen, Unterlagen des Kunden

1.1 F&S erstellt die Planung für den Betrieb von individuellen Photovoltaikanlagen an/auf vom Kunden benannten Objekten.

 

1.2 Dabei ist der Kunde verpflichtet, F&S sämtliche für die ordnungsgemäße Planungsleistung benötigten Unterlagen, wie beispielsweise Baupläne, Skizzen, Maßangaben etc. zur Verfügung zu stellen. Soweit aufgrund mangelnder Mitwirkung des Kunden in vorgenanntem Sinne Verzögerungen entstehen oder wegen Fehlerhaftigkeit der seitens des Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Planungsleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden können, entstehen daraus keinerlei Ansprüche des Kunden gegen F&S.

 

2. Berechnungen und Berechnungsgrundlagen

 

Soweit F&S bei der Erstellung von Planungsleistungen folgende Berechnungen vornimmt: 

  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen
  • Berechnungen des Stromertrages
  • sonstige Ertragsberechnungen
  • Finanzplanübersichten
  • steuerliche Beispielsrechnungen

so gilt Folgendes:

 

2.1 Sämtliche Berechnungen stellen – soweit nicht ausdrücklich in dem jeweiligen Vertragswerk anders bezeichnet – lediglich Beispielsrechnungen ohne jeglichen verbindlichen Charakter dar.

 

2.2 Sämtliche Berechnungsgrundlagen (so beispielsweise Energiepreise, Sonnenscheindauer und alle sonstigen Berechnungsgrundlagen) haben lediglich beispielhaften Charakter. 

 

2.3 F&S steht in keiner Art und Weise für die sachliche und rechnerische Richtigkeit ein, ebenso wenig für die Richtigkeit von getroffenen Annahmen im Zusammenhang mit jeglichen Berechnungen.

 

V. – Anwendbarkeit der AGB bei Photovoltaik-Gesamtprojekten

Soweit F&S die Planung und Realisierung von Photovoltaik-Gesamtprojekten übernimmt, gelten die Bestimmungen dieser AGB insgesamt, wobei auf die einzelnen Leistungen vorrangig die AGB, die die jeweilige Teilleistung betreffen, anzuwenden sind.

 

Ergänzend gilt hinsichtlich Pachtdächern bzw. Pachtflächen folgendes: 

F&S sorgt für den Kontakt zwischen Immobilieneigentümern und denjenigen Kunden, die eine Photovoltaikanlage auf fremdem Dach oder fremdem Grund betreiben und das Recht dazu im Wege der Pacht erwerben wollen. F&S bemüht sich um den Abschluss eines entsprechenden Pachtvertrages zwischen dem Immobilienbesitzer und dem Kunden und wird nach dessen rechtswirksamen Abschluss die Sicherung durch Veranlassung entsprechender Grundbucheintragungen betreiben. Soweit der Pachtvertrag zwischen Immobilienbesitzer und Kunde – gleich aus welchen Gründen – keinen der vorgesehenen Pachtzeit entsprechenden Bestand hat, können daraus keinerlei Ansprüche des Kunden gegen F&S hergeleitet werden.

 

 

 

VI. – Gemeinsame Schlussbestimmungen

 

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen F&S und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen F&S und ihm geschlossenen Verträgen ist Euskirchen. F&S ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

 

2. Anwendbares Recht

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts nebst aller internationaler und supranationaler (Vertrags-) Rechtsordnungen ist ausgeschlossen.

 

3. Schriftformklausel

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

 

4. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt wer­den, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.